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Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Angebote sind kostenfrei und ohne Verbindlichkeit für uns abzugeben.
    2. Unseren Aufträgen liegen ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers/Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Annahme von Lieferungen ist keine Anerkenntnis von Lieferbedingungen des Auftragnehmers/Lieferanten.
    3. Unsere Bestellungen sind vom Lieferanten spätestens innerhalb von einer Woche mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen, andernfalls sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.
    4. Mündliche Vereinbarungen und Abänderungen von Verträgen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise frachtfrei Empfangsstelle, einschließlich Verpackung. Rücksendung der Verpackung erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung. Des Weiteren gelten unsere „Zusatzbedingungen für Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen“.
    2. Die Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist: 30 Tage abzüglich 3 % Skonto oder 60 Tage netto. Die Fristen beginnen ab Vorlage der Rechnung bzw. Rechnungseingang bei uns, vorausgesetzt die Ware ist geliefert.
  3. Liefertermine
    Die vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Sobald dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die eine Verzögerung zur Folge haben können, ist dies sofort mitzuteilen. Die Annahme verspäteter Lieferungen enthält keinen Verzicht auf unsere Ersatzansprüche.
  4. Versand und Gefahrtragung
    Der Lieferant trägt die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Versand und die Gefahr bis zum Eintreffen in unserem Werk oder der von uns benannten Empfangsstelle.
  5. Gewährleistung, Mängelhaftung
    Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen, sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Den jeweils gültigen Anforderungen der Sicherheitstechnik, der Unfallverhütungs-, Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften ist zu entsprechen. Durch Abnahme von Lieferungen, Leistungen, Mustern und Proben wird die Mängelhaftung des Lieferanten nicht berührt. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie des Produkthaftungsgesetzes frei, wenn die Mangelursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten oder dessen Zulieferers liegt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate nach Inbetriebsetzung oder Verwendung der Lieferung. Wir können bei Mängeln nach unserer Wahl Nachbesserung oder Neulieferung zu Lasten des Lieferanten verlangen. Bei verspäteter Mängelbeseitigung durch den Lieferanten oder sonstigem Fehlschlagen der Nachbesserung sind wir unter anderem zur Beschaffung von Ersatz auf Kosten des Lieferanten berechtigt. Der Lieferant hat für Schäden, die aus seinem Verantwortlichkeitsbereich entstehen, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
  6. Fertigstellung und Hilfsmittel
    1. Formen, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen, Berechnungen, Datenträger, etc, die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Zahlung der vereinbarten Vergütung in unser Eigentum über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Die Werkzeuge/Formen sind für Wicke jederzeit frei verfügbar. Aus den Werkzeugen/Formen darf ausschließlich nur für Fa. Wicke und Fa. Wicke CZ produziert werden. Während der Verweildauer der Werkzeuge/Formen im Hause der Zulieferanten haftet der Lieferant für alle Schäden an den Werkzeugen/Formen. Der Lieferant ist für die sachgerechte Pflege und Instandhaltung verantwortlich und hat jederzeit für einen produktionsfähigen Zustand zu sorgen. Die Werkzeuge/Formen müssen durch den Zulieferer zum Wiederbeschaffungspreis versichert werden. Auf Anforderung sind uns diese Gegenstände, einschließlich der Dokumentation, kostenfrei auszuhändigen.
    2. Unsere dem Lieferanten überlassenen Fertigungsunterlagen und Hilfsmittel, sowie die vom Lieferanten nach unseren Angaben für ihn angefertigten Unterlagen sind dem Lieferanten nur zur Durchführung unserer Aufträge anvertraut. Sie sind nach Vertragsbeendigung zurückzugeben. Unsere Zeichnungsunterlagen unterliegen dem Urheberschutz nach ISO 16016; ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen durch den Empfänger oder Dritte auch nicht in anderer Weise missbräuchlich verwendet werden. Werden Unterlagen oder Hilfsmittel für andere Aufträge verwandt oder unberechtigt weitergegeben, so hat der schuldhaft handelnde Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe des Verkaufspreises der damit hergestellten Gegenstände an uns zu entrichten. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Bindung an die von ihm eingeschalteten Unterlieferanten weiterzugeben.
  7. Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter
    Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Ansprüchen freizustellen, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten Dritter hinsichtlich der Lieferung ergeben können.
  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
    2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir können aber auch nach unserer Wahl am Firmensitz des Lieferanten klagen.
  9. Allgemeine Bestimmungen
    Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. In diesem Fall gilt die rechtlich wirksame Regelung, die dem verfolgten Zweck am nächsten kommt.